Lebenslagen: Anordnung der Testamentsvollstreckung

Sicherheit statt Risiko.

Wollen Sie absolut sicher sein, dass Ihre erbrechtlichen Verfügungen, die Sie in Ihrem Testament getroffen haben, nach Ihrem Tode auch tatsächlich realisiert werden, können Sie eine sogenannte Testamentsvollstreckung anordnen.

Der Testamentsvollstrecker führt nach dem Erbfall Ihre letztwilligen Verfügungen aus. Er verteilt den Nachlass nach Ihren Vorgaben in den testamentarischen Regelungen (Abwicklungsvollstreckung).

Sie können den Testamentsvollstrecker aber auch verpflichten, den Nachlass für längere Zeit - zum Beispiel für Minderjährige bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit - zu verwalten (sogenannte Dauervollstreckung). Hierbei kann die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Erben oder bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt werden.

In Ihrem Testament muss der Testamentsvollstrecker ernannt sein. Die Formulierung lautet: «Zum Testamentsvollstrecker gemäß § 2197 BGB ernenne ich … »

Er erhält für seine Tätigkeit entweder die in der letztwilligen Verfügung angegebene oder eine nach Gesetz und Rechtsprechung angemessene Vergütung.

Wir verfügen über eine langjährige Praxis als Testamentsvollstrecker. RA Ackermann ist Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT = Arbeitsgemeinschaft für Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge). Die Kanzlei steht Ihnen für alle hiermit zusammenhängenden Aufgabenstellungen zur Verfügung.